Unsere Satzung – was uns ausmacht ist das, was uns unterscheidet

Die vorliegende Fassung wurde in der Mitgliederversammlung 2017 beschlossenen und beim Amtsgericht Hamburg, Vereinsregister Nr. 3589, eingetragen.

Der Verband führt den Namen

BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSMAKLER E. V.

und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

Sitz des Verbandes ist Hamburg. Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle in Hamburg. Weitere Geschäftsstellen können an anderen Orten unterhalten werden.

Der Verband vertritt berufsständische und fördert gewerbliche Interessen seiner Mitglieder.

Er verschafft dem Berufsbild des Versicherungsmaklers und einer damit zusammenhängenden Tätigkeit als Finanzmakler Anerkennung und wirkt darauf hin, dass seine Mitglieder ihre Tätigkeit an diesem Berufsbild ausrichten.

Er ist bevollmächtigt, gegen unlauteren Wettbewerb gerichtlich und außergerichtlich vorzugehen.

1. Der Versicherungsmakler ist ein von den Parteien des Versicherungsvertrages unabhängiger Versicherungsvermittler. Er hat die Rechte und Pflichten nach den Vorschriften des Versicherungsvermittlerrechts (insbesondere der Gewerbeordnung und der Versicherungsvermittlungsverordnung) und des Versicherungsvertragsrechts zu beachten. Er ist treuhänderischer Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers und damit sein Berater, Betreuer und Vertreter in allen relevanten Risiko- und Versicherungsangelegenheiten.

Der Versicherungsmakler gestaltet im Auftrag des Versicherungsnehmers und nach dessen Bedarf Versicherungsverträge und vermittelt den Abschluss dieser Verträge im nationalen und gegebenenfalls im internationalen Markt. Er ist mit der Verwaltung von Versicherungsverträgen beauftragt; hierzu gehört insbesondere die Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers im Schadenfall.

Der Versicherungsmakler hat wegen seiner besonderen Aufgabenstellung auch zur Funktionstüchtigkeit des gesamten Versicherungsmarktes beizutragen.

Der Versicherungsmakler wird sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Grundsätzen eines fairen Leistungswettbewerbs richten.

2. Versicherungsmakler ist nicht, wem die nach dem Berufsbild erforderliche Unabhängigkeit fehlt. Dies gilt insbesondere, wenn

– ein agenturähnliches Verhältnis zu einem oder mehreren Versicherern besteht,
– Geschäftsanteile oder Aktien des Maklerunternehmens von oder für Unternehmen der versicherungsgebenden oder der versicherungsnehmenden Wirtschaft gehalten werden und dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben ist.

3. Es entspricht dem Berufsbild des Versicherungsmaklers und ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft, dass er so organisiert ist, dass er jederzeit, also auch bei einem zeitlich begrenzten Ausfall des oder eines der Inhaber, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, die Interessen seiner Kunden pflichtgemäß wahrnehmen kann.

4. Für die Tätigkeit als Finanzmakler gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß.

1. Mitglied des Verbandes können alle Versicherungsmakler werden, die:
(1) ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und
(2) als Versicherungsmakler im Vermittlerregister gemäß § 11 a GewO sowie im Handelsregister des für ihren Geschäftssitz zuständigen Amtsgerichts eingetragen sind.

2. Sie müssen darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass sie die in § 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

Die Mitgliedschaft im Verband erfordert im Hinblick auf den Verbandszweck die Erfüllung der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen:

1. Objektive Voraussetzungen

a) Mitglied kann nur werden, wer

(1) (1) überwiegend das Versicherungsgeschäft und gegebenenfalls eine damit zusammenhängende Tätigkeit als Finanzmakler betreibt und

(2) mindestens drei Jahre als Versicherungsmakler und ggf. damit zusammenhängend als Finanzmakler tätig gewesen ist.

Bei Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen oder noch keine drei Jahre als Versicherungsmakler tätig sind, genügt es, wenn der Inhaber oder die Mehrheit der persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder ihrerseits drei Jahre bei einem Versicherungsmakler in gehobenen Positionen oder fünf Jahre verantwortlich im versicherungstechnischen Bereich eines Versicherungsunternehmens tätig waren.

b) Der Versicherungsmakler muss die Firmierungs – und Informationsgrundsätze der §§ 4 VAG und 11 Versicherungsvermittlungsverordnung beachten. Er soll das Verbandszeichen und die Bezeichnung „Versicherungsmakler” führen.

c) Der Versicherungsmakler muss nachweisen, dass er eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in doppelter Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Umfangs gemäß § 9 Versicherungsvermittlungsverordnung abgeschlossen hat. Er ist verpflichtet, diese für die Dauer der Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten und von der Mitgliederversammlung beschlossene Änderungen durchzuführen.

Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ein Führungszeugnis seiner Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen, es sei denn, er ist innerhalb der letzten 5 Jahre als Versicherungsmakler zugelassen, im Vermittlerregister gemäß § 11 a GewO als solcher registriert und hat seine Vermittlerregisternummer mitgeteilt.

d) Bei der Antragstellung hat der Versicherungsmakler geordnete Vermögensverhältnisse, in der Regel durch die Vorlage einer Bank- oder Wirtschaftsauskunft, nachzuweisen.

e) Die Mitglieder sind verpflichtet, für die Kommunikation mit dem Verband einen Internetanschluss mit einer Email-Adresse zu unterhalten.

2. Subjektive Voraussetzungen

Das Mitglied muss ausreichende Kenntnisse über die wirtschaftlichen, versicherungstechnischen und rechtlichen Grundlagen des Versicherungswesens besitzen und nachweisen können.

Das Mitglied muss insbesondere

(1) in der Lage sein, aus eigener Kenntnis und Erfahrung den Versicherungsbedarf des Versicherungsnehmers zu ermitteln und ein Deckungskonzept zu entwickeln und zu erläutern,

(2) die Sachkunde besitzen, die zur detaillierten Überprüfung von Versicherungsverträgen und zur selbständigen Gestaltung solcher Verträge erforderlich ist,

(3) die technische Abwicklung der abgeschlossenen Versicherungsverträge und die Verwaltung von Versicherungsverträgen wahrnehmen können,

(4) zur sachkundigen Mitwirkung auch bei komplizierten Schadenregulierungen befähigt sein.

3. Finanzmaklertätigkeit

Für die Tätigkeit als Finanzmakler gelten die vorstehenden Anforderungen entsprechend.

Ein Versicherungsmakler, der die Voraussetzungen in § 5 Absatz 1 Nr. 1 a) noch nicht erfüllt, kann als Gastmitglied für die Dauer von maximal drei Jahren aufgenommen werden. Die Gastmitgliedschaft wird auf Antrag in eine Mitgliedschaft gemäß § 4 umgewandelt, sobald der Antragsteller die satzungsmäßigen Voraussetzungen nachweist. In anderen Fällen endet die Gastmitgliedschaft mit ihrem Ablauf.

1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verband zu richten. In dem Antrag sollen drei Referenzen angegeben werden, davon mindestens eine von dem Inhaber, persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied eines Versicherungsmaklers, der Mitglied des Verbandes ist, sowie von Geschäftsleitern eines Versicherungsunternehmens.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er hat den Antrag unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und des Verbandszwecks zu prüfen und innerhalb eines Monats nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens schriftlich zu bescheiden.

Die Vorbereitung der Entscheidung über Aufnahmeanträge (Tatsachenermittlung und Führung der Aufnahmegespräche) obliegt dem Aufnahmeausschuss. Näheres hierzu beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Der Antragsteller wird in den Verband aufgenommen, wenn er zur Überzeugung des Vorstandes nachweist, dass er Versicherungsmakler im Sinne von § 3 ist und die in §§ 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft zulassen.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellers ab, so ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Zugang durch ein an den Verband gerichtetes Schreiben Widerspruch einlegen oder Klage vor den zuständigen ordentlichen Gerichten erheben.

Legt der Antragsteller Widerspruch ein, so entscheidet darüber ein Verbandsschiedsgericht als letzte Instanz. Wird das Schiedsgerichtsverfahren nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlegung des Widerspruchs eingeleitet oder während dieser Frist Klage auf Mitgliedschaft erhoben, so gilt der Antrag auf Mitgliedschaft als zurückgenommen.

Auf das Verfahren vor dem Verbandsschiedsgericht findet die Schiedsordnung Anwendung, die nach § 20 Bestandteil dieser Satzung ist.

Ein abgelehnter Aufnahmeantrag kann erneut gestellt werden, sobald die Ablehnungsgründe ausgeräumt worden sind, frühestens jedoch ein Jahr nach erfolgter Ablehnung.

1. Mitglieder und Gastmitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der am Jahresanfang fällig ist, zu entrichten. Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Die Aufnahme neuer Mitglieder wird von der Zahlung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Haben die Beiträge und Aufnahmegebühren im abgelaufenen Geschäftsjahr die Aufwendungen des Verbandes nicht gedeckt, so ist eine nachträgliche Umlage in dem erforderlichen Umfang von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Sie darf die Höhe eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.

4. Mitglieder und Gastmitglieder sollen dem Bankeinzugsverfahren zustimmen.

1. Die Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht; sie sind an die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat oder Unterstützung des Verbandes in beruflichen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen oder um Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten mit anderen Verbandsmitgliedern nachzusuchen. Anträge an den Vorstand hat dieser auf seiner nächsten Sitzung zu behandeln und das Mitglied über das Ergebnis seiner Beratungen zu unterrichten.

3. Mitglieder und Gastmitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten. Gastmitgliedern steht jedoch das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht nicht zu. Sie sind auch nicht berechtigt, das Verbandsemblem zu verwenden.

4. Die Mitglieder verpflichten sich, dem Vorstand des Verbandes beziehungsweise der Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist alle Auskünfte zu erteilen, die zur Förderung des Verbandszwecks oder zur Behandlung von Beschwerden anderer Mitglieder oder Dritter erforderlich sind, soweit dadurch nicht in erheblicher Weise nachteilig in den Gewerbebetrieb des Mitgliedes eingegriffen wird.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verband unverzüglich alle Veränderungen des Rechtsverhältnisses mitzuteilen, die im Sinne der §§ 3, 4 und 5 von Bedeutung sind. Jedes Mitglied hat alle Auskünfte zu erteilen, die der Vorstand für erforderlich hält, um das Weiterbestehen der für die Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen zu prüfen oder um Beschwerden anderer Mitglieder oder Dritter bescheiden zu können.

6. Die Mitglieder sollen alle Streitigkeiten, auch vermögensrechtlicher Art, untereinander tunlichst durch ein von ihnen ad hoc zu bildendes Schiedsgericht entscheiden lassen. Sie sollten hierbei auf die Schiedsordnung zurückgreifen, die gemäß § 20 Bestandteil dieser Satzung ist.

Organe des Verbandes sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Verbandsrat

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Ihr obliegt im wesentlichen die:

(1) Wahl, die Entlastung und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,

(2) Wahl von Rechnungsprüfern,

(3) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und der Aufnahmegebühr,

(4) Festsetzung des Mindestdeckungsumfanges und der Mindestdeckungssumme der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung,

(5) Genehmigung und Verabschiedung des Jahresabschlusses,

(6) Entscheidung über den Zusammenschluss mit anderen Vereinen oder Verbänden,

(7) Entscheidung über Satzungsänderungen,

(8) Entscheidung über die Verlegung des Sitzes und/oder der Geschäftsstellen in andere als in § 1 genannte Städte sowie des Satzungsanhanges (§ 14 a) und die

(9) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung kann bei § 13 Abs. 2 Nr. 1 auch darüber entscheiden, ob sie die Vorstände nach § 14 Abs. 5 Nr. 1-3 direkt wählt oder der Vorstand aus seiner Mitte diese Funktionen bestimmt soll. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über andere Fragen, die über die Geschäftsführung des Verbandes hinausgehen.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es seiner Ansicht nach das Interesse des Verbandes erfordert; er ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder des Verbandes eine solche Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

4. Die Ladungsfrist zu einer Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Ladungsfrist in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzen. Der Ladung ist die vorgesehene Tagungsordnung beizufügen. Sie kann mittels elektronischer Post erfolgen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied ein anderes Mitglied namentlich schriftlich bevollmächtigen; ein Mitglied darf jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen und vertretenen Mitglieder. In den Fällen des Abs. 2 Ziffer (6) bis (9) sowie des § 14 Abs. 7 ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich.

Die Wahl ist grundsätzlich geheim. Sie kann auch durch Handzeichen erfolgen, wenn hiergegen kein Einspruch erhoben wird. Über die Amtsträger (Abs. 2 Ziffer 1 – 2) kann jeweils blockweise abgestimmt werden, wenn sich in diesen Gruppen nicht mehr als die vorgesehene Zahl von Kandidaten bewirbt und kein Einspruch gegen diesen Wahlmodus erhoben wird.

6. Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die von dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Die Protokolle werden den Mitgliedern zugestellt. Dies kann mittels elektronischer Post erfolgen.

Der Inhalt eines Protokolls gilt als von den Mitgliedern genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen nach Absendung an die Mitglieder beim Vorstand des Verbandes ein Widerspruch eingeht.

1. Der Vorstand setzt sich aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern und dem Geschäftsführer als geschäftsführendes Vorstandsmitglied zusammen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes.

2. Zur Führung der Geschäfte ist vom Vorstand ein Geschäftsführer zu bestellen, der als geschäftsführendes Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Führung der Geschäfte weitere Geschäftsführer sowie haupt- und nebenamtliche Kräfte zu bestellen.

3. Der Vorstand des Verbandes besteht einschließlich des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes aus sieben oder neun Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch sollte die ununterbrochene Amtszeit bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern zwölf Jahre nicht überschreiten.

4. Der Vorstand kann zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise gründen oder Repräsentanten von Mitgliedern als Sonderbevollmächtigte berufen.

5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:

(1) den Vorsitzenden als Präsidenten,

(2) den stellvertretenden Vorsitzenden als Vizepräsidenten,

(3) den Schatzmeister.

Die vorgenannten und das geschäftsführende Vorstandsmitglied bilden den Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich; jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

6. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken.

7. Der Vorstand oder eines oder mehrere Mitglieder des Vorstandes können während ihrer Amtsperiode von der Mitgliederversammlung nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

8. Abweichend von Abs. 7 endet die Bestellung des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes auch bei Widerruf oder sonstiger Beendigung seiner Bestellung zum Geschäftsführer.

9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer hinzuzuwählen.

10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Zusammenschluss von VDVM und BMVF erfordert zur Förderung der Integration und zur Regelung von Strukturfragen Übergangs- und Sonderregelungen, die in einem Anhang zur Satzung geregelt sind. Der Anhang ist Bestandteil dieser Satzung.

1. Der Verbandsrat besteht aus den Regionalkreissprechern – gegebenenfalls auch Arbeitsgruppenleitern (vgl. Anhang gem.§ 14 a) – und wird ehrenamtlich tätig.

2. Der Verbandsrat berät den Vorstand in allen wichtigen Verbandsangelegenheiten. Es ist insbesondere seine Aufgabe, die regionalen wie fachlichen Belange und Bedürfnisse der Mitglieder in die Vorstandsarbeit einzubringen. Der Vorstand wird deshalb mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Verbandsrat zusammentreten.

3. Der Verbandsrat gibt sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung. Er soll möglichst zweimal im Jahr zu Sitzungen zusammentreten. Zu diesen Sitzungen können einzelne Vorstandsmitglieder eingeladen werden.

1. Die Verbandsmitglieder schließen sich zu Regionalkreisen zusammen. Ihre Bildung und Arbeitsweise erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand.

2. Aufgabe der Regionalkreise ist es,

a) den Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedern zu fördern und zur Meinungsbildung innerhalb des Verbandes beizutragen,

b) auf regionaler, insbesondere örtlicher Ebene die Verbindung zwischen dem Verband sowie den Einrichtungen und Persönlichkeiten des wirtschaftlichen, insbesondere versicherungswirtschaftlichen Lebens zu pflegen,

c) weitere Mitglieder für den Verband und für die Mitarbeit im Verband zu gewinnen.

3. Einmal jährlich findet eine Regionalkreisversammlung statt. Sie wählt den Regionalkreissprecher und seine Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. § 13 Abs. 2 Ziff. 1gilt sinngemäß. Die Leitung des Regionalkreises besteht aus drei bis fünf Personen, d. h. dem Sprecher und zwei oder vier Stellvertretern.

4. Der Regionalkreissprecher gehört dem Verbandsrat und dem Aufnahmeausschuss an. Ist er verhindert, an entsprechenden Sitzungen teilzunehmen, wird er durch einen Stellvertreter vertreten.

5. Der Verband kann Facharbeitskreise bestimmen. Ihre Bildung und Arbeitsweise erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand. Diese Facharbeitskreise wählen einen Arbeitsgruppenleiter für die Dauer von zwei Jahren.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer. Ihre Aufgabe ist es, in der üblichen Weise den Jahresabschluss und das Zahlenwerk des Geschäftsberichtes des Verbandes zu prüfen und festzustellen, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt worden sind und mit dem Jahresabschluss übereinstimmen.

Über das Ergebnis der Prüfung haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.

1. Die Mitgliedschaft im Verband erlischt

(1) durch Löschung einer Mitgliedsfirma im Handelsregister,

(2) durch Einleiten eines Insolvenzverfahrens,

(3) durch Austritt,

(4) durch rechtskräftigen Ausschluss (§19).

2. Der Austritt und die zu (1) und (2) genannten Ereignisse sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt muss bis zum 30. September eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres mitgeteilt werden. Beiträge und im Zeitpunkt der Austrittserklärung bereits beschlossene Umlagen für das laufende Geschäftsjahr sind verfallen.

1. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes. Dafür ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

2. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn

(1) ein Mitglied den festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach der zweiten Zahlungsaufforderung entrichtet hat – die zweite Zahlungsaufforderung ist per Einschreiben unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zuzustellen -,

(2) der Inhaber, einer der persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder des Mitglieds wegen einer Straftat, deren Art und Schwere den Verbandsinteressen in gröblicher Weise zuwiderläuft, rechtskräftig verurteilt worden ist und das Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft Schritte eingeleitet hat, um sich von dem Betreffenden zu trennen,

(3) ein Mitglied Gelder, die Versicherern oder Kunden zustehen, nicht vertrags- oder gesetzeskonform behandelt,

(4) ein Mitglied die Voraussetzungen der §§ 3, 4 und/oder 5 nicht mehr erfüllt und nicht innerhalb von drei Monaten – in den Fällen des § 5 Abs. 1 c) von 14 Tagen – nach Aufforderung durch den Vorstand Abhilfe schafft,

(5) ein Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand keine Auskunft im Sinne von § 11 Abs. 4 über Tatsachen gibt, die für die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 3, 4 und/oder 5 bedeutsam sind – die zweite Aufforderung ist per Einschreiben unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zuzustellen -,

(6) ein Mitglied mit Wissen seines Inhabers, eines persönlich haftenden Gesellschafters, Geschäftsführers oder Vorstandsmitgliedes eine Handlung oder Unterlassung begangen hat, die sich als schwerer Verstoß gegen die Interessen des Verbandes oder die Gesamtheit seiner Mitglieder darstellt,

(7) in dem Mitglied ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zumutbar erscheinen lässt.

3. Der Vorstand ist berechtigt, für die Feststellung des Sachverhaltes den Aufnahmeausschuss als Ermittlungsausschuss einzusetzen.

4. Bevor der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt, hat er diesem die Begründung für den beabsichtigten Ausschluss mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

5. Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Er muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der ausgefertigte Beschluss ist dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

6. Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich zu Händen des Vorstandes Berufung einlegen oder Klage vor einem ordentlichen Gericht erheben. Legt das Mitglied Berufung ein, so entscheidet darüber ein Verbandsschiedsgericht in letzter Instanz.

Wird das Schiedsgerichtsverfahren nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlegung der Berufung eingeleitet, so gilt die Berufung als zurückgenommen. Auf das Verfahren vor dem Verbandsschiedsgericht findet die Schiedsordnung Anwendung, die nach § 20 Bestandteil dieser Satzung ist.

7. Wird der Ausschluss rechtskräftig, so ist dieses den Mitgliedern des Verbandes mitzuteilen. Der Vorstand kann mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass der rechtskräftige Ausschluss auch der für das Mitglied zuständigen Handelskammer sowie anderen Berufsvertretungen innerhalb der Versicherungswirtschaft mitgeteilt wird.

1. Die in den §§ 9, 11 und 19 in Bezug genommene Schiedsordnung des Verbandes ist integrierter Bestandteil dieser Satzung.

2. Das in der Schiedsordnung bezeichnete Schiedsgericht ist zuständig

(1) als Berufungsinstanz gegen Bescheide, mit denen der Vorstand
Anträge auf Mitgliedschaft abgelehnt hat (§ 9 Abs. 1),

(2) als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse, mit denen der Vorstand ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen hat (§ 19),

(3) aufgrund einer Vereinbarung von Mitgliedern zur Regelung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander (§ 11 Abs. 6).

Im Falle der Liquidation des Verbandes fällt ein etwa noch vorhandenes Verbandsvermögen einer von der die Liquidation beschließenden Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu.

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

Gemäß § 20 der Satzung des VDVM

Anlage und integrierter Bestandteil dieser Satzung gemäß § 20 der Satzung des BDVM

Schiedsordnung für den BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSMAKLER E. V.

Das in der nachstehenden Schiedsordnung bezeichnete Schiedsgericht ist zuständig

(1) als verbandsinterne Berufungsinstanz gegen Bescheide, mit denen der Vorstand Anträge auf Mitgliedschaft abgelehnt hat (§ 9),

(2) als verbandsinterne Berufungsinstanz gegen Beschlüsse, mit denen der Vorstand ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen hat (§ 19),

(3) aufgrund einer Vereinbarung von Mitgliedern zur Regelung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander (§11 Abs. 6).

Sitz eines im Rahmen dieser Schiedsordnung errichteten und für die in § 1 näher bezeichneten Streitigkeiten zuständigen Schiedsgerichtes ist Hamburg.

Das Schiedsgericht besteht aus zwei von den Parteien ernannten Schiedsrichtern und einem von beiden Schiedsrichtern zu wählenden Obmann.

Die beiden Schiedsrichter müssen aktive oder ehemalige Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder von Mitgliedern vom BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSMAKLER E. V. oder aktive oder ehemalige Geschäftsleiter eines deutschen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sein. Der Obmann muss die Qualifikation zum Richteramt haben.

1. Die klagende Partei benennt der beklagten Partei per Einschreiben ihren Schiedsrichter und fordert sie auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen und ihr durch Einschreiben bekanntzumachen.

Kommt die beklagte Partei der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so hat auf Antrag der klagenden Partei der Präses der Handelskammer Hamburg den zweiten Schiedsrichter zu ernennen.

2. Die beiden Schiedsrichter wählen durch übereinstimmende Erklärung den Obmann.

Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Benennungsschreibens der beklagten Partei bei der klagenden Partei auf die Person eines Obmannes einigen, so ist der Obmann auf Antrag der klagenden Partei vom Präsidenten des Landgerichts am Sitz des BUNDESERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSMAKLER E. V. aus dem Kreis der Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen dieses Gerichtes zu ernennen.

1. Das Schiedsverfahren wird nach Maßgabe dieser Schiedsordnung und der Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO durchgeführt.

2. Materiellrechtlich soll das Schiedsgericht die Usancen und Besonderheiten des Versicherungsmaklergewerbes berücksichtigen.

In den Fällen des § 1 Abs. 1 sollte sich die klagende Partei im Interesse der bestmöglichen Sicherung für ein ihre Belange korrekt berücksichtigendes Verfahren durch einen an einem Landgericht der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

1. Das Schiedsgericht soll analog den Vorschriften der §§ 92 ff. ZPO auch über die Kosten des Verfahrens entscheiden.

2. Jeder der Schiedsrichter und der Obmann erhalten die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht als zweiter Prozessinstanz erhalten würde.

Das Schiedsgericht kann einen angemessenen Kostenvorschuss fordern und die Einleitung des Verfahrens von dessen Einzahlung abhängig machen.

Der Schiedsspruch hat im Verhältnis zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Wird ein Schiedsspruch vom zuständigen ordentlich Gericht aus einem anderen Grunde als dem der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben oder verweigert das ordentliche Gericht aus einem anderen Grund die Erteilung der Vollstreckungsklausel, so kann jede Partei das Schiedsgerichtsverfahren erneut in Gang setzen. Die Parteien dürfen alsdann neue Schiedsrichter ernennen.

Die Satzung können Sie hier herunterladen.